Abänderung von alten Eheverträgen
Haben Sie einen Ehevertrag, der vor 2008 abgeschlossen wurde?
Dann stellt sich für beide Seiten die Frage, ob die Unterhaltsreform 2008 ein Abänderungsgrund ist, wenn es zur Scheidung kommt.
Vor 2008 hing der Anspruch der kinderbetreuuenden Mutter im Regelfall vom Alter der Kinder ab. Dazu gab es Tabellen der Oberlandesgerichte, zu welchem Alter der Kinder wie viel Erwerbstätigkeit der Mutter passte.
Seit 2008 muss ein nachehelicher Betreuungsunterhalt grundsätzlich nur bis zum 3. Lebensjahr gezahlt werden. Nach dem 3. Lebensjahr kann es Gründe für die Weiterzahlung geben, die aber individuell geprüft werden müssen.
BGH: "Für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, ist der Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungs-möglichkeiten aufgegeben worden. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres die Schule oder eine kindgerechte Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes und somit nicht mehr auf kindbezogene Verlängerungsgründe berufen." (BGH, Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 24 mwN).
Heutzutage haben nacheheliche Eigenverantwortung und Befristungsmöglichkeiten mehr Gewicht als vor 2008.
Der BGH hatte nun Gelegenheit, sich mit einem solchen älteren Ehevertrag zu befassen.

Der Fall:
Die Beteiligten haben 1994 mit Ehevertrag geheiratet. Im Ehevertrag gab es einerseits einen „Totalverzicht“: Kein Versorgungsausgleich, kein Unterhalt, kein Zugewinnausgleich. Im Gegenzug verpflichtete sich der Ehemann, der Ehefrau bei Scheidung das Eigentum an seinem Mehrfamilienhaus zu übertragen.
Drei Kinder kamen geplant zur Welt, das letzte 2002.
Das OLG und dann auch der BGH fanden den Vertrag zwar nicht sittenwidrig, er halte aber einer Ausübungskontrolle nicht stand, da die Ehefrau ihre Karriere derjenigen des Mannes und den Bedürfnissen der Kinder angepasst hatte (Umzug ins Ausland). Daraus ergab sich grundsätzlich ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt für die Ehefrau – auch wenn sie vertraglich darauf verzichtet hatte. Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich bekam sie nicht.
Beantragt hatte die Frau unbefristet rd. 9.000 € pro Monat. Beim OLG bekamt sie unbefristet 650 € pro Monat, der BGH gab dem Ehemann Recht, der dies bis Januar 2012 befristet haben wollte.
Aus den Gründen:
„Hält ein ehevertraglich vereinbarter Verzicht auf nachehelichen Unterhalt der richterlichen Ausübungskontrolle nicht stand, so muss die anzuordnende Rechtsfolge im Lichte des Unterhaltsrechts und damit auch der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform und deren Änderungen gesehen werden. Deshalb ist zu berücksichtigen, dass § 1570 BGB nur noch einen auf drei Jahre begrenzten Basis-unterhalt vorsieht, der aus kind- und elternbezogenen Gründen verlängert werden kann.
(…) Die im Rahmen der Ausübungskontrolle anzuordnende Rechtsfolge muss deshalb im Lichte des Unterhaltsrechts, damit aber auch der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform und deren Änderungen gesehen werden. Dagegen kommt - entgegen der Auffassung der Revision - eine Heranziehung des § 1578 b BGB jedenfalls für die Frage einer Befristung des Betreuungsunterhalts nicht in Betracht, da § 1570 BGB insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Nicht ausgeschlossen ist allerdings eine Herabsetzung des Unterhalts auf das Niveau des angemessenen eigenen Lebensbedarfs nach dem Rechtsgedanken des § 1578 b Abs. 1 BGB (…) Ob im vorliegenden Fall kind- oder elternbezogene Gründe vorliegen, die auch nach dem 31. Januar 2012 eine weitgehende Freistellung der Antragsgegnerin von einer Erwerbstätigkeit rechtfertigen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ebenso wenig verhält es sich zu der Frage, ob für die Antragsgegnerin eine realistische Chance besteht, bei weitergehender Erwerbsobliegenheit ein höheres Einkommen als die ihr angerechneten 400 € monatlich zu erzielen. Andererseits hat das Berufungsgericht aber auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht in der Lage sieht, den künftigen Umfang der Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin zu beurteilen. Ohne derartige Feststellungen kann die im Wege der Ausübungskontrolle angeordnete Unterhaltszahlung aber nicht über den 31. Januar 2012 hinaus Geltung beanspruchen.“
BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - XII ZR 11/09
Fazit
Inzident ergibt sich aus der Entscheidung, dass die Unterhaltsreform bei der Abänderung von Alt-Verträgen zu berücksichtigen ist.
Hier zu Recht finden:
Noch unschlüssig ....
Informieren Sie sich hier:
Mal vorbeikommen ...
Termine mit mir gibt`s nur nach Vereinbarung. Mein Sekretariat ist für Sie Mo-Do 9-17 Uhr und Fr 9-15 Uhr erreichbar.
Tel. 0241 5152657
Mich finden...
Lieber e-mailen...
Anfragen an das Sekretariat (Terminwünsche etc.):
sekretariat(at)mainz-kwasniok.de
Direkte mail an die Rechtsanwältin (Rechtsfragen):
Weitere Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.
... oder Online-Beratung
Fragebogen anfordern...
können Sie hier.
Gibt`s was Neues ?

Diese Seiten wurden von mir zuletzt aktualisiert am 5.5.2012
Wichtige Urteile
Zum Ehegattenunterhalt:
OLG Düsseldorf 07.11.2011 zur Erwerbsobliegenheit bei Grundschulkindern und 12jährigen +++ BGH 13.7.2011: Betreuungsunterhalt lebt wieder auf, wenn nacheheliche Beziehung beendet wird +++BGH 2.3.2011 zur fehlenden Erwerbsminderungsrente +++ BGH 16.2.2011 zu ehebedingten Nachteilen +++ BVerfG 25.1.2011 zur Berechnung bei Ex-Frau und Ehefrau: Dreiteilungsmethode verfassungswidrig +++ BGH 22.11.2010 stärkt Hausfrauen-Ansprüche +++ BGH 20.10.2010 zu ehebedingten Nachteilen +++ BGH 29.9.2010 zur Abänderung / Befristung von Ehegattenunterhalt +++ BGH 15.9.2010 zur Abschaffung des Altersphasenmodells +++ OLG Düsseldorf 7.7.2010 zur Verwirkung wg. Verschweigens von Einkünften +++ OLG Köln 12.1.2010 zur Sättigungsgrenze +++ BGH 18.11.2009 zur Unterhaltsberechnung bei Zweitehe +++
Denkanstoss für Sie:
Es war einmal ein Mann, der kroch auf den Knien um eine Straßenlaterne und suchte im Lichtkreis seinen Schlüssel. „Wo haben Sie ihn denn verloren?“, fragte ein Passant. Der Mann antwortete: „Dort hinten in der dunklen Gasse.“ – „Und warum suchen Sie dann hier?“ – „Weil es hier hell ist“, antwortete der Mann.
Sie haben Streit mit jemandem. Und Sie suchen eine Entscheidung in einer Auseinandersetzung mit allen bekannten Mitteln, vielleicht in einem Gerichtsverfahren – wie der Mann seine Schlüssel im hellen Lichtkegel sucht. Lassen Sie sich helfen, die Lösung im Dunkeln zu finden: mit Mediation.
Besprechungsbedarf? Erstberatungstermin? Online-Beratung?
Wenn Sie auf meiner Homepage etwas gesucht haben, benötigen Sie vielleicht noch meine Hilfe. Was kann ich für Sie tun? Informieren Sie sich über unser Erstberatungs-Konzept und die Möglichkeit der Online-Beratung zum Pauschalpreis.
Bei Fragen oder Terminwünschen erreichen Sie das Sekretariat der Kanzlei Montags bis Donnerstags von 9-17 Uhr und Freitags von 9-15 Uhr unter Telefon: +49 241 5152657 sowie unter sekretariat(at)mainz-kwasniok.de.
Sie haben genug Informationen gelesen und wollen jetzt Ihren Fragebogen für die Erstberatung anfordern? HIER
Zufrieden? Weitersagen!
Wie schön, dass Sie hier sind. Sagen Sie es weiter, wenn Ihnen die Informationen geholfen haben! Sie finden dazu im Fuß der Seite eine per email zu bedienende Funktion "Diese Seite weiterempfehlen" und den facebook-button "gefällt mir". Oder Sie schreiben mir ins Gästebuch.
Neu auf dieser Website:
22.3.2012: EGMR weist Anfechtungsklagen leiblicher Väter ab
5.1.2012: Änderungen für Familien
31.12.2011: Düsseldorfer Tabelle 2012
11.11.2011: Kuckuckskind
16.10.2011: Nachscheidungsunterhalt
13.10.2011: Abänderung alter Eheverträge
12.10.2011: Ansprüche nach Scheitern einer nichtehelichen Beziehung
27.9.2011: EGMR stärkt erneut leibliche Väter
12.9.2011: Rolle des RA im Umgangsverfahren
9.9.2011: Urteile zum Elternunterhalt
8.9.2011: Unternehmer-Ehe (Handelsblatt-Interview)
7.9.2011: Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich
1.9.2011: Wechselmodell und Schülerfahrtkosten
1.9.2011: VBL geht in Beschwerde gegen schuldrechtlichen Ausgleich
27.7.2011: WebAkte - verschlüsselt kommunizieren
25.7.2011: BFH erkennt Prozeßkosten als absetzbar an
17.6.2011: Neue Liebe als Verwirkungsgrund
24.5.2011: Hartz IV und Umgang
12.5.2011: Wechselmodell-Entscheidung OLG Düsseldorf v. 14.3.2011
11.5.2011: Das familiengerichtliche Verfahren (FamFG)
27.3.2011: Betreuerkosten im Elternunterhalt
22.3.2011: FAQ zum Versorgungsausgleich
16.3.2011: Zugewinn und Selbständigkeit
14.2.2011: BVerfG zur Dreiteilungsmethode
26.1.2011: Ehetypen und Ehevertragstypen
26.1.2011: Hilfe, mein Kind wird im familiengerichtlichen Verfahren angehört!
24.1.2011: Konfliktlösungsstrategien, Das Eisberg-Modell in der Kommunikation
23.1.2011: Erbrecht vollständig neu bearbeitet
11.1.2011: Elternunterhalt: Verwirkung, Schonvermögen
10.1.2011: Kostenfreie Informationsgespräche über Mediation nach § 135 FamFG
8.1.2011: Elterngeld - Änderungen zum Januar 2011
6.1.2011: Auslandaufenthalt und Kindesunterhalt, Hausrat
2.1.2011: Hier geht`s zur Familienrecht-Suchmaschine...
31.12.2010: Alleinerziehend,Selbstbehalte der DT 2011 nur vorläufig
30.12.2010: Residenzmodell, Wechselmodell, Nestmodell, Elternvereinbarungen
29.12.2010: Hauskredit
8.11.2010 bis 28.12.2010: die komplette Homepage neu gestaltet, ab jetzt alles täglich frisch
Sie haben genug Informationen gelesen und wollen jetzt Ihren Fragebogen anfordern? HIER
