Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt nennt man den Unterhalt im Zeitraum von Trennung bis Rechtskraft der Scheidung. Nicht nur den für das erste Trennungsjahr.

Der Trennungsunterhalt ist für den Unterhaltsberechtigten grundsätzlich attraktiver als der Nachscheidungsunterhalt. Spiegelbildlich: für den Unterhaltspflichtigen kann der Trennungsunterhalt eine höhere Belastung verursachen als der Unterhalt nach der Scheidung.

Daraus folgt:

  • Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat kein Interesse an einer schnellen Scheidung
  • Der unterhaltspflichtige Ehegatte hat Interesse an einer schnellen Scheidung.

Interessenausgleich durch Scheidungsfolgenvertrag

Die Ehegatten haben also gegenläufige Motive, um die Dauer bis zur Scheidung zu pokern. Um eine Rechtskraft der Scheidung hinauszuzögern, gibt es mit anwaltlicher Hilfe mannigfaltige Möglichkeiten, "Sand ins Getriebe" des Scheidungsverfahrens.

Eine Lösung, um diese gegensätzlichen Interessen auszugleichen, liegt in einem Scheidungsfolgenvertrag. Darin kann für die Laufzeit des Unterhaltsanspruches ein festes Datum vereinbart werden. Typischerweise knüpfen die Eheleute dies am Alter ihrer Kinder an. Damit machen sie den Trennungs- und den Nachscheidungsunterhalt zu einem einheitlichen Anspruch - und können sich scheiden lassen ohne finanzielle Auswirkungen auf diese Zahlungen.

Achtung: Trennungsunterhalt ist unverzichtbar

Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt dürfen den gesetzlichen Anspruch nicht deutlich unterschreiten - sie sind sonst sittenwidrig und ungültig.

Achtung: Trennungsunterhalt endet automatisch bei Scheidung

Wenn es einen "Titel" über Trennungsunterhalt gibt, ist der bei Rechtskraft der Scheidung automatisch unwirksam. Solche Titel können sein:

  • Notarvertrag
  • gerichtlich protokollierter Vergleich
  • gerichtliches Urteil
  • gerichtlicher Beschluss (ab 2009)

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