Nachscheidungsunterhalt

Für den Unterhalt nach der Scheidung gelten andere Vorschriften als für den Trennungsunterhalt. Insbesondere gilt die Unterhaltsreform 2008 beim Nachscheidungsunterhalt.

Regel-Ausnahme-Prinzip

Die Reform 2008 schaffte ein neues Regel-Ausnahme-Prinzip.

In der Regel gibt es nach einer Scheidung keinen Unterhalt mehr. Das nennt sich das Prinzip der Eigenverantwortung.

Davon gibt es aber mannigfaltige Ausnahmen:

  • wenn ein unter drei Jahre altes Kind betreut wird
  • wenn ein älteres Kind betreut wird und dies keine vollschichtige Tätigkeit ermöglicht
  • wenn Alter oder Krankheit an voller Erwerbstätigkeit hindern
  • wenn Nachteile aus der Rollenteilung während der Ehe fortwirken (Karrierelücken)
  • wenn aufgrund der durch die Rollenteilung geschaffenen Abhängigkeit nacheheliche Solidarität gefordert ist

Die Ausnahme-Fälle sind in der Mehrzahl

Das juristische Regel-Ausnahme-Prinzip wird von Laien oft mißverstanden. Wenn man im normalen Sprachgebrauch nämlich von "ausnahmsweise" spricht, dann hat das auch die Bedeutung von "selten". Nicht aber im juristischen Sprachgebrauch! Da hat "ausnahmsweise" nur etwas mit der Darlegungs- und Beweislast zu tun. Der Regelfall (kein Unterhalt) tritt immer dann ein, wenn der Unterhaltsberechtigte keinen der o.g. Ausnahmegründe darlegt/beweist. In der Praxis trifft sehr häufig einer der Gründe zu, so dass es immer noch sehr häufig nachehelichen Unterhalt gibt.

Nachehelicher Unterhalt wurde 2008 abgeschafft

So war es vielfach zu lesen. So höre ich es in meinen Beratungsgesprächen. Das stimmt aber nicht! Diese Deutung beruht auf dem vorbeschriebenen Mißverständnis des Regel-Ausnahme-Prinzipes.

Eigene Lebensstellung

Wenn man den nachehelichen Unterhalt berechnet, geht das nicht mehr wie beim Trennungsunterhalt mit der 3/7-Berechnung. Denn Maßstab der Unterhaltshöhe sind nicht mehr in erster Linie die ehelichen Lebensverhältnisse, sondern die eigene Lebensstellung des Berechtigten. "Eigene Lebensstellung" ist das, was der Berechtigte ohne Rollenteilung der Ehe erreicht hätte. Dass er das Geld, das er dafür benötigt, nicht selbst erwirtschaftet hat, liegt an den "ehebedingten Nachteilen".

Typischerweise: wegen einer langjährigen Kinderpause konnte eine bestimmte Karriere nicht erreicht werden.

Beispiel:

Die Ehegatten lernen sich als Medizinstudenten kennen. Beide machen ein sehr gutes Examen. Wegen der drei gemeinsamen Kinder ist die Ehefrau während der Ehe nie berufstätig. Der Ehemann macht Karriere und ist bei Scheidung Oberarzt. Die Ehefrau hat in der Trennungszeit begonnen, halbtags als Ärztin an der Klinik zu arbeiten. Vollzeit geht wegen der Kinderbetreuung nicht.

Wenn die Ehefrau den Richter davon überzeugen kann, dass sie selbst heute ebenso Oberärztin geworden wäre, wenn sie nicht die ehelichen Kinder betreut hätte, dann ist ihre "eigene Lebensstellung" die der Oberärztin. Die Differenz zwischen ihrem Halbtags-Einkommen als Assistenzärztin und dem Vollzeit-Einkommen als Oberärztin ist ihr "ehebedingter Nachteil".

Noch ein Beispiel:

Als die Ehegatten sich kennenlernen, ist er Assistenzarzt, sie ist Krankenschwester. Wegen der drei gemeinsamen Kinder ist die Ehefrau während der Ehe nie berufstätig. Der Ehemann macht Karriere und ist bei Scheidung Oberarzt. Die Ehefrau hat in der Trennungszeit begonnen, halbtags als Krankenschwester an der Klinik zu arbeiten. Vollzeit geht wegen der Kinderbetreuung nicht. Die Differenz zwischen ihrem Halbtags-Einkommen als Krankenschwester und dem Vollzeit-Einkommen als Krankenschwester (evtl. mit Zusatzqualifikationen, Stationsleitungo.ä.) ist ihr "ehebedingter Nachteil".

Eheliche Lebensverhältnisse

Der vorbeschriebene Unterhalt sichert dem Berechtigten also die "eigene Lebensstellung". Das ist im Beispiel der Krankenschwester weniger als die "ehelichen Lebensverhältnisse". Knapp gesagt: Auch aus einem Vollzeit-Gehalt als Krankenschwester könnte sie sich das Leben der Oberarzt-Gattin nicht mehr leisten.

Auch nach der Reform 2008 gibt es noch den Aufstockungsunterhalt. Damit werden die "eigenen" Lebensverhältnisse auf die "ehelichen" Lebensverhältnisse aufgestockt.

Grund dafür ist die nacheheliche Solidarität.

Nacheheliche Solidarität

Der Grund für nacheheliche Solidarität sind Vertrauen und Abhängigkeiten, die während der Ehe geschaffen wurden. Damit haben die Ehegatten einander verflochten.

Kinderbetreuung als Unterhaltsgrund

Wer ein Kind unter drei Jahre betreut, muss nicht erwerbstätig sein und hat einen selbstverständlichen Unterhaltsanspruch, den er nicht besonders begründen muss.

Wird das jüngste Kind 3, endet der Anspruch nicht. Es entsteht nur ein Begründungszwang.

 

Es gibt keine einzige BGH-Entscheidung, der zu entnehmen ist, jede Mutter müsse ab dem 3. Kindergeburtstag Vollzeit arbeiten!

 

Das OLG Düsseldorf hat im Urt. v. 07.11.2011, II-2 UF 128/08, wiederholt – wie die Gerichte seit 2008 schon oft bemerkt haben – dass die Reform keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Kinderbetreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt, auch wenn das Kind bei Trennung bzw. 2008 schon älter als drei Jahre war. 


Aus der Entscheidung  ergibt sich, dass die Richter offenbar zwischen Ganztags-Grundschulkindern und Kindern, die eine weiterführende Ganztagsschule besuchen, unterscheiden. So lange die Tochter eine Ganztagsgrundschule (8-16 Uhr) besuchte, sah das OLG nur die Möglichkeit zu einer Teilerwerbstätigkeit der Mutter von 30 Wochenstunden, da die Tochter ansonsten zwischen 16 Uhr und der Rückkehr der Mutter vom Arbeitsplatz unbetreut gewesen wäre. Inzwischen besucht die Tochter eine Gesamtschule, wo sie ebenfalls von 8 bis 16 Uhr betreut wird. Jetzt hält das OLG eine vollschichtige Erwerbstätigkeit für die Mutter für möglich. Dabei nimmt das OLG in Kauf, dass die 12jährige Tochter nach 16 Uhr kurzzeitig nicht betreut ist. In ihrem Alter könnten Kinder - im Gegensatz zu Kindern im Grundschulalter - vorübergehend sich selbst überlassen bleiben.

 

Krankheit als Unterhaltsgrund

Grundsätzlich kann Unterhalt wegen Erkrankung geschuldet sein. Der BGH hat jedoch klargestellt, dass Krankheiten im Zweifel kein ehebedingter Nachteil sind. Wird eine Erwerbsminderungsrente bezogen, müssen die Auswirkungen des Versorgungsausgleiches bedacht werden.

Alter als Unterhaltsgrund

Alt sein ist sicherlich nicht "ehebedingt". Wird eine Ehe im vorgerückten Alter geschieden, ist häufig die eheliche Solidarität aus langjähriger Verflechtung so stark, dass noch Unterhalt geschuldet ist. Die Auswirkungen des Versorgungsausgleiches müssen jedoch dabei bedacht werden.

Wie hoch ist der nacheheliche Unterhalt?

Das ist ganz einfach:

  • der ehebedingte Nachteil plus
  • Auswirkungen ehelicher Solidarität
  • bis hin zu den ehelichen Lebensverhältnissen
  • begrenzt durch die Leistungsfähigkeit

 

Sie hätten lieber eine Zahl gehört?

Leider ist der nacheheliche Unterhalt das Ergebnis der Abwägung vieler Aspekte - nicht nur eine mathematische Formel.

Wie lange läuft der nacheheliche Unterhalt?

Genauso einfach:

So lange bis

  • der ehebedingte Nachteil ausgeglichen ist und
  • der andere Ehegatte keine Solidarität mehr schuldet
  • oder er nicht mehr leistungsfähig ist

Sie hätten lieber eine Faustformel gehört?

Man hört schonmal von "1/3 der Ehezeit" als Laufzeit des nachehelichen Unterhaltes. Das kann ich aus meiner gerichtlichen Tätigkeit bei vielen Familiengerichten nicht bestätigen und halte es auch für falsch. Solche Faustformeln waren vor der Reform im Gespräch. Vielleicht hat auch mancher Richter bei Vergleichsverhandlungen eine eigene Faustformel im Kopf. Der BGH lehnt jegliche Faustformel ab. Nur wenn individuell die Aspekte "Nachteil" und "Solidarität" geprüft werden, wird man dem Fall gerecht.

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