Nachscheidungsunterhalt
Für den Unterhalt nach der Scheidung gelten andere Vorschriften als für den Trennungsunterhalt. Insbesondere gilt die Unterhaltsreform 2008 beim Nachscheidungsunterhalt.
Regel-Ausnahme-Prinzip
Die Reform 2008 schaffte ein neues Regel-Ausnahme-Prinzip.
In der Regel gibt es nach einer Scheidung keinen Unterhalt mehr. Das nennt sich das Prinzip der Eigenverantwortung.
Davon gibt es aber mannigfaltige Ausnahmen:
- wenn ein unter drei Jahre altes Kind betreut wird
- wenn ein älteres Kind betreut wird und dies keine vollschichtige Tätigkeit ermöglicht
- wenn Alter oder Krankheit an voller Erwerbstätigkeit hindern
- wenn Nachteile aus der Rollenteilung während der Ehe fortwirken (Karrierelücken)
- wenn aufgrund der durch die Rollenteilung geschaffenen Abhängigkeit nacheheliche Solidarität gefordert ist
Die Ausnahme-Fälle sind in der Mehrzahl

Das juristische Regel-Ausnahme-Prinzip wird von Laien oft mißverstanden. Wenn man im normalen Sprachgebrauch nämlich von "ausnahmsweise" spricht, dann hat das auch die Bedeutung von "selten". Nicht aber im juristischen Sprachgebrauch! Da hat "ausnahmsweise" nur etwas mit der Darlegungs- und Beweislast zu tun. Der Regelfall (kein Unterhalt) tritt immer dann ein, wenn der Unterhaltsberechtigte keinen der o.g. Ausnahmegründe darlegt/beweist. In der Praxis trifft sehr häufig einer der Gründe zu, so dass es immer noch sehr häufig nachehelichen Unterhalt gibt.
Nachehelicher Unterhalt wurde 2008 abgeschafft
So war es vielfach zu lesen. So höre ich es in meinen Beratungsgesprächen. Das stimmt aber nicht! Diese Deutung beruht auf dem vorbeschriebenen Mißverständnis des Regel-Ausnahme-Prinzipes.
Eigene Lebensstellung

Wenn man den nachehelichen Unterhalt berechnet, geht das nicht mehr wie beim Trennungsunterhalt mit der 3/7-Berechnung. Denn Maßstab der Unterhaltshöhe sind nicht mehr in erster Linie die ehelichen Lebensverhältnisse, sondern die eigene Lebensstellung des Berechtigten. "Eigene Lebensstellung" ist das, was der Berechtigte ohne Rollenteilung der Ehe erreicht hätte. Dass er das Geld, das er dafür benötigt, nicht selbst erwirtschaftet hat, liegt an den "ehebedingten Nachteilen".
Typischerweise: wegen einer langjährigen Kinderpause konnte eine bestimmte Karriere nicht erreicht werden.
Beispiel:
Die Ehegatten lernen sich als Medizinstudenten kennen. Beide machen ein sehr gutes Examen. Wegen der drei gemeinsamen Kinder ist die Ehefrau während der Ehe nie berufstätig. Der Ehemann macht Karriere und ist bei Scheidung Oberarzt. Die Ehefrau hat in der Trennungszeit begonnen, halbtags als Ärztin an der Klinik zu arbeiten. Vollzeit geht wegen der Kinderbetreuung nicht.
Wenn die Ehefrau den Richter davon überzeugen kann, dass sie selbst heute ebenso Oberärztin geworden wäre, wenn sie nicht die ehelichen Kinder betreut hätte, dann ist ihre "eigene Lebensstellung" die der Oberärztin. Die Differenz zwischen ihrem Halbtags-Einkommen als Assistenzärztin und dem Vollzeit-Einkommen als Oberärztin ist ihr "ehebedingter Nachteil".
Noch ein Beispiel:
Als die Ehegatten sich kennenlernen, ist er Assistenzarzt, sie ist Krankenschwester. Wegen der drei gemeinsamen Kinder ist die Ehefrau während der Ehe nie berufstätig. Der Ehemann macht Karriere und ist bei Scheidung Oberarzt. Die Ehefrau hat in der Trennungszeit begonnen, halbtags als Krankenschwester an der Klinik zu arbeiten. Vollzeit geht wegen der Kinderbetreuung nicht. Die Differenz zwischen ihrem Halbtags-Einkommen als Krankenschwester und dem Vollzeit-Einkommen als Krankenschwester (evtl. mit Zusatzqualifikationen, Stationsleitungo.ä.) ist ihr "ehebedingter Nachteil".
Eheliche Lebensverhältnisse

Der vorbeschriebene Unterhalt sichert dem Berechtigten also die "eigene Lebensstellung". Das ist im Beispiel der Krankenschwester weniger als die "ehelichen Lebensverhältnisse". Knapp gesagt: Auch aus einem Vollzeit-Gehalt als Krankenschwester könnte sie sich das Leben der Oberarzt-Gattin nicht mehr leisten.
Auch nach der Reform 2008 gibt es noch den Aufstockungsunterhalt. Damit werden die "eigenen" Lebensverhältnisse auf die "ehelichen" Lebensverhältnisse aufgestockt.
Grund dafür ist die nacheheliche Solidarität.
Nacheheliche Solidarität
Der Grund für nacheheliche Solidarität sind Vertrauen und Abhängigkeiten, die während der Ehe geschaffen wurden. Damit haben die Ehegatten einander verflochten.
Kinderbetreuung als Unterhaltsgrund

Wer ein Kind unter drei Jahre betreut, muss nicht erwerbstätig sein und hat einen selbstverständlichen Unterhaltsanspruch, den er nicht besonders begründen muss.
Wird das jüngste Kind 3, endet der Anspruch nicht. Es entsteht nur ein Begründungszwang.
Es gibt keine einzige BGH-Entscheidung, der zu entnehmen ist, jede Mutter müsse ab dem 3. Kindergeburtstag Vollzeit arbeiten!
Das OLG Düsseldorf hat im Urt. v. 07.11.2011, II-2 UF 128/08, wiederholt – wie die Gerichte seit 2008 schon oft bemerkt haben – dass die Reform keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Kinderbetreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt, auch wenn das Kind bei Trennung bzw. 2008 schon älter als drei Jahre war.
Aus der Entscheidung ergibt sich, dass die Richter offenbar zwischen Ganztags-Grundschulkindern und Kindern, die eine weiterführende Ganztagsschule besuchen, unterscheiden. So lange die
Tochter eine Ganztagsgrundschule (8-16 Uhr) besuchte, sah das OLG nur die Möglichkeit zu einer Teilerwerbstätigkeit der Mutter von 30 Wochenstunden, da die Tochter ansonsten zwischen 16 Uhr und der
Rückkehr der Mutter vom Arbeitsplatz unbetreut gewesen wäre. Inzwischen besucht die Tochter eine Gesamtschule, wo sie ebenfalls von 8 bis 16 Uhr betreut wird. Jetzt hält das OLG eine vollschichtige
Erwerbstätigkeit für die Mutter für möglich. Dabei nimmt das OLG in Kauf, dass die 12jährige Tochter nach 16 Uhr kurzzeitig nicht betreut ist. In ihrem Alter könnten Kinder - im Gegensatz zu Kindern
im Grundschulalter - vorübergehend sich selbst überlassen bleiben.
Krankheit als Unterhaltsgrund
Grundsätzlich kann Unterhalt wegen Erkrankung geschuldet sein. Der BGH hat jedoch klargestellt, dass Krankheiten im Zweifel kein ehebedingter Nachteil sind. Wird eine Erwerbsminderungsrente bezogen, müssen die Auswirkungen des Versorgungsausgleiches bedacht werden.
Alter als Unterhaltsgrund
Alt sein ist sicherlich nicht "ehebedingt". Wird eine Ehe im vorgerückten Alter geschieden, ist häufig die eheliche Solidarität aus langjähriger Verflechtung so stark, dass noch Unterhalt geschuldet ist. Die Auswirkungen des Versorgungsausgleiches müssen jedoch dabei bedacht werden.
Wie hoch ist der nacheheliche Unterhalt?

Das ist ganz einfach:
- der ehebedingte Nachteil plus
- Auswirkungen ehelicher Solidarität
- bis hin zu den ehelichen Lebensverhältnissen
- begrenzt durch die Leistungsfähigkeit
Sie hätten lieber eine Zahl gehört?
Leider ist der nacheheliche Unterhalt das Ergebnis der Abwägung vieler Aspekte - nicht nur eine mathematische Formel.
Wie lange läuft der nacheheliche Unterhalt?

Genauso einfach:
So lange bis
- der ehebedingte Nachteil ausgeglichen ist und
- der andere Ehegatte keine Solidarität mehr schuldet
- oder er nicht mehr leistungsfähig ist
Sie hätten lieber eine Faustformel gehört?
Man hört schonmal von "1/3 der Ehezeit" als Laufzeit des nachehelichen Unterhaltes. Das kann ich aus meiner gerichtlichen Tätigkeit bei vielen Familiengerichten nicht bestätigen und halte es auch für falsch. Solche Faustformeln waren vor der Reform im Gespräch. Vielleicht hat auch mancher Richter bei Vergleichsverhandlungen eine eigene Faustformel im Kopf. Der BGH lehnt jegliche Faustformel ab. Nur wenn individuell die Aspekte "Nachteil" und "Solidarität" geprüft werden, wird man dem Fall gerecht.
Mehr dazu lesen Sie auf meiner Seite über Befristung.

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Diese Seiten wurden von mir zuletzt aktualisiert am 5.5.2012
Wichtige Urteile
Zum Ehegattenunterhalt:
OLG Düsseldorf 07.11.2011 zur Erwerbsobliegenheit bei Grundschulkindern und 12jährigen +++ BGH 13.7.2011: Betreuungsunterhalt lebt wieder auf, wenn nacheheliche Beziehung beendet wird +++BGH 2.3.2011 zur fehlenden Erwerbsminderungsrente +++ BGH 16.2.2011 zu ehebedingten Nachteilen +++ BVerfG 25.1.2011 zur Berechnung bei Ex-Frau und Ehefrau: Dreiteilungsmethode verfassungswidrig +++ BGH 22.11.2010 stärkt Hausfrauen-Ansprüche +++ BGH 20.10.2010 zu ehebedingten Nachteilen +++ BGH 29.9.2010 zur Abänderung / Befristung von Ehegattenunterhalt +++ BGH 15.9.2010 zur Abschaffung des Altersphasenmodells +++ OLG Düsseldorf 7.7.2010 zur Verwirkung wg. Verschweigens von Einkünften +++ OLG Köln 12.1.2010 zur Sättigungsgrenze +++ BGH 18.11.2009 zur Unterhaltsberechnung bei Zweitehe +++
Denkanstoss für Sie:
Es war einmal ein Mann, der kroch auf den Knien um eine Straßenlaterne und suchte im Lichtkreis seinen Schlüssel. „Wo haben Sie ihn denn verloren?“, fragte ein Passant. Der Mann antwortete: „Dort hinten in der dunklen Gasse.“ – „Und warum suchen Sie dann hier?“ – „Weil es hier hell ist“, antwortete der Mann.
Sie haben Streit mit jemandem. Und Sie suchen eine Entscheidung in einer Auseinandersetzung mit allen bekannten Mitteln, vielleicht in einem Gerichtsverfahren – wie der Mann seine Schlüssel im hellen Lichtkegel sucht. Lassen Sie sich helfen, die Lösung im Dunkeln zu finden: mit Mediation.
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Neu auf dieser Website:
22.3.2012: EGMR weist Anfechtungsklagen leiblicher Väter ab
5.1.2012: Änderungen für Familien
31.12.2011: Düsseldorfer Tabelle 2012
11.11.2011: Kuckuckskind
16.10.2011: Nachscheidungsunterhalt
13.10.2011: Abänderung alter Eheverträge
12.10.2011: Ansprüche nach Scheitern einer nichtehelichen Beziehung
27.9.2011: EGMR stärkt erneut leibliche Väter
12.9.2011: Rolle des RA im Umgangsverfahren
9.9.2011: Urteile zum Elternunterhalt
8.9.2011: Unternehmer-Ehe (Handelsblatt-Interview)
7.9.2011: Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich
1.9.2011: Wechselmodell und Schülerfahrtkosten
1.9.2011: VBL geht in Beschwerde gegen schuldrechtlichen Ausgleich
27.7.2011: WebAkte - verschlüsselt kommunizieren
25.7.2011: BFH erkennt Prozeßkosten als absetzbar an
17.6.2011: Neue Liebe als Verwirkungsgrund
24.5.2011: Hartz IV und Umgang
12.5.2011: Wechselmodell-Entscheidung OLG Düsseldorf v. 14.3.2011
11.5.2011: Das familiengerichtliche Verfahren (FamFG)
27.3.2011: Betreuerkosten im Elternunterhalt
22.3.2011: FAQ zum Versorgungsausgleich
16.3.2011: Zugewinn und Selbständigkeit
14.2.2011: BVerfG zur Dreiteilungsmethode
26.1.2011: Ehetypen und Ehevertragstypen
26.1.2011: Hilfe, mein Kind wird im familiengerichtlichen Verfahren angehört!
24.1.2011: Konfliktlösungsstrategien, Das Eisberg-Modell in der Kommunikation
23.1.2011: Erbrecht vollständig neu bearbeitet
11.1.2011: Elternunterhalt: Verwirkung, Schonvermögen
10.1.2011: Kostenfreie Informationsgespräche über Mediation nach § 135 FamFG
8.1.2011: Elterngeld - Änderungen zum Januar 2011
6.1.2011: Auslandaufenthalt und Kindesunterhalt, Hausrat
2.1.2011: Hier geht`s zur Familienrecht-Suchmaschine...
31.12.2010: Alleinerziehend,Selbstbehalte der DT 2011 nur vorläufig
30.12.2010: Residenzmodell, Wechselmodell, Nestmodell, Elternvereinbarungen
29.12.2010: Hauskredit
8.11.2010 bis 28.12.2010: die komplette Homepage neu gestaltet, ab jetzt alles täglich frisch
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