Kann man den Anwalt wechseln?

Ja, natürlich. Das Verhältnis Mandant - Anwalt ist ein Dienstleistungsverhältnis. Gründe für einen Wechsel gibt es viele: Sie sind umgezogen, Sie sind mit der Leistung Ihres Rechtsanwaltes unzufrieden, Ihnen erscheint der Preis zu hoch, Ihr Rechtsanwalt hat kaum Zeit für Sie, Termine werden nicht eingehalten, Sie fühlen sich nicht gut beraten, Sie bekommen nicht immer Abschriften aller Post und fühlen sich nicht gut genug eingebunden - oder es stimmt einfach die "Chemie" nicht, was in einer Familiensache sehr wichtig ist.

 

Wenn ich nicht zufrieden bin, kann ich mir einen anderen Dienstleister suchen.

Aber, Vorsicht: Es ist sehr wahrscheinlich, dass dadurch Mehrkosten entstehen!

 

Der erste Anwalt hat ja schon Gebühren verdient, wahrscheinlich die Geschäftsgebühr für außergerichtliche Briefe oder die Verfahrensgebühr für Briefe an das Gericht oder die Terminsgebühr für einen Termin vor Gericht. Diese Gebühren sind nach RVG Pauschalen. Sie fallen also für den ersten Anwalt in voller Höhe an, egal, ob das Mandat bis zum Ende geführt wird oder mittendrin beendet wird. Der zweite Anwalt muss wahrscheinlich dieselben Dinge tun: außergerichtliche Briefe schreiben, Briefe an das Gericht schreiben oder einen Gerichtstermin wahrnehmen - er bekommt also dieselben Gebühren auch in voller Höhe.

 

Bevor Sie also den Anwalt wechseln, sollten Sie für sich diese Frage klären:

Ist Ihnen der Wechsel evtl. Mehrkosten wert?

Ja, ich will... den Anwalt wechseln

Um einen Wechsel schnell, nahtlos und reibungslos zu gestalten, unterstütze ich Sie bei den erforderlichen Schritten – das kostet nichts extra.

  • Kontaktaufnahme mit Ihrem bisherigen Rechtsanwalt
  • Mitteilung der Mandatsübernahme bei Gegner, Gegenanwalt und Gericht
  • Übernahme aller Unterlagen
  • Akteneinsicht bei Gericht
  • Prüfung bisheriger anwaltlicher Tätigkeit auf Haftungspotential
  • Prüfung bisheriger Abrechnungen auf evtl. Erstattungsfähigkeit von Vorschüssen

Oder: Ich will nur eine zweite Meinung hören

Eine Alternative zum Anwaltswechsel ist es, sich eine zweite Meinung einzuholen.

  • das geht in jeder Phase eines Verfahrens
  • Ihr jetziger Anwalt muss davon nichts wissen
  • Vor dem Anwaltswechsel können Sie mich prüfen. Wir werden sehen, ob ein Anwaltswechsel überhaupt Sinn macht.
  • Sie müssen im Vorfeld den gesamten bisherigen Schriftverkehr zusammenstellen und sollten mir nicht verschweigen, dass bereits ein Kollege für Sie tätig ist.
  • Es entsteht keine Gebühr nach dem Gegenstandswert, ich rechne die Beratung nach Zeit ab.

Zahlt der Staat den Anwaltswechsel?

Nein. Wenn Sie bereits einen Beratungshilfeschein in dieser Sache hatten, den ein anderer Kollege abgerechnet hat, bekommen Sie keinen zweiten. Wenn der Kollege schon PKH (VKH) bei der Staatskasse beantragt hat, stehen ihm die entstandenen Gebühren zu, für den zweiten Anwalt gibt es die nicht nochmal.

PKH-/VKH-Mandanten können den Anwalt also nur wechseln, wenn sie die Mehrkosten selbst zahlen.

Ausnahmen von dieser Regel kommen nur bei objektiv (!) mangelhafter Leistung Ihres Anwaltes in Frage, was vom Gericht geprüft wird.

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Diese Seiten wurden von mir zuletzt aktualisiert am 5.5.2012

 

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Es war einmal ein Mann, der kroch auf den Knien um eine Straßenlaterne und suchte im Lichtkreis seinen Schlüssel. „Wo haben Sie ihn denn verloren?“, fragte ein Passant.  Der Mann antwortete: „Dort hinten in der dunklen Gasse.“ – „Und warum suchen Sie dann hier?“ – „Weil es hier hell ist“, antwortete der Mann.

Sie haben Streit mit jemandem. Und Sie suchen eine Entscheidung in einer Auseinandersetzung mit allen bekannten Mitteln, vielleicht in einem Gerichtsverfahren – wie der Mann seine Schlüssel im hellen Lichtkegel sucht. Lassen Sie sich helfen, die Lösung im Dunkeln zu finden: mit Mediation.

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