Prozesskostenvorschuss vom Ehegatten

Zum einsetzbaren Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO zählt auch ein realisierbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (bzw. in Familiensachen Verfahrenskostenvorschuss) gegen den anderen Ehegatten gem. § 1360a Abs. 4 BGB. Deshalb muss der Antragsteller in einem aussagekräftigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (bzw. Verfahrenskostenhilfe) darlegen, dass er außerstande ist, die Prozesskosten im Wege eines gegenüber dem Ehegatten durchsetzbaren Prozesskostenvorschussanspruchs (bzw. Verfahrenskostenhilfeanspruchs) aufzubringen.
In einer Ehe hat jeder Ehegatte eigenes Einkommen und eigenes Vermögen. Auch wenn faktisch gemeinsam gewirtschaftet wird, ist rechtlich nicht alles „ein Topf”. Das zeigen die Regelungen zum Familienunterhalt in § 1360a Abs. 1 BGB und zum Zugewinnausgleich in § 1363 Abs. 2 BGB. Folglich darf bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe (bei Familiensachen Verfahrenskostenhilfe) auch nur das Einkommen/Vermögen des Antragstellers berücksichtigt werden, nicht das Familieneinkommen. § 115 ZPO schließt eine Zusammenrechnung der Einkommen aus. In § 115 ZPO spielt der Ehegatte nur dann eine Rolle, wenn der PKH/VKH-Antragsteller ihn unterhält, dann nämlich durch den weiteren Freibetrag von derzeit 400 €. Zwischen den Gatten besteht jedoch eine Unterhaltsbeziehung, die inzident im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe eine Rolle spielt.
Gesetzlicher Anspruch auf Prozesskostenvorschuss bzw. Verfahrenskostenvorschuss
Zum Anspruch auf Unterhalt gehören nach § 1360a BGB Abs. 4 ausdrücklich die Kosten eines Rechtsstreits, der eine persönliche Angelegenheit betrifft. Diesen Anspruch bezeichnet man als Prozesskostenvorschuss (PKV). In Familiensachen spricht man nicht mehr von Prozesskostenvorschuss, sondern von Verfahrenskostenvorschuss (VKV). Dieser Unterhaltsanspruch gilt für zusammenlebende Ehegatten ebenso wie für getrennt lebende, jedoch nicht für geschiedene.
Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe ist subsidiär
Ein realisierbarer und zeitnah durchzusetzender Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (bzw. Verfahrenskostenvorschuss) gegen den anderen Ehegatten gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB zählt zu dem einsetzbaren Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO. Die Bedürftigkeit entfällt.
Darlegungslast liegt beim Antragsteller
Dem OLG Celle, Beschl. v. 15.09.2011 - 14 W 28/11 war in einer Unfallsache ins Auge gefallen, dass die Antragstellerin einen Mercedes der gehobenen E-Klasse finanzieren konnte, obgleich ihre eigenen Einkünfte dies nicht zuließen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) wurde abgelehnt, weil die Antragstellerin trotz Hinweises nichts betreffend ihren möglichen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (PKV) gegen ihren Ehemann vorgetragen hatte. Der Senat konnte „im gegenwärtigen Verfahrensstand” nicht erkennen, dass die Antragstellerin i.S.d. § 114 S. 1 ZPO Prozesskostenhilfe (PKH) benötigte. Das OLG Celle ließ offen, ob die Antragstellerin unaufgefordert zu dem möglichen PKV-Anspruch hätte vortragen müssen oder ob das Gericht sie auf ihren möglichen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) hätte hinweisen müssen (so OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1414).
Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten
Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten im Hinblick auf Prozesskostenvorschuss oder Verfahrenskostenvorschuss gilt Unterhaltsrecht, nicht § 115 ZPO. Daher kommt bei Getrenntleben ein Prozesskostenvorschuss (bzw. Verfahrenskostenvorschuss) neben dem Quotenunterhalt in der Regel nicht in Betracht; Prozesskostenvorschuss oder Verfahrenskostenvorschuss können jedoch möglich sein, wenn durch Anwendung der Sättigungsgrenze beim Unterhaltspflichtigen noch ungeteiltes Einkommen vorhanden ist oder wenn der Prozesskostenvorschuss oder Verfahrenskostenvorschuss aus dem Vermögen gezahlt werden kann.
Rechtsstreit, der eine persönliche Angelegenheit betrifft
Im entschiedenen Fall ging es um Sachschäden aus einem Verkehrsunfall. Die nahe liegende Frage, ob dies unter „persönliche Angelegenheit” zu subsumieren ist, hat das OLG Celle sich ersichtlich nicht gestellt. Die Folgerungen aus der Entscheidung sind: In Fällen, in denen das Gericht aufgrund des Sachverhalts Anhaltspunkte dafür sieht, dass der Ehegatte des PKH/VKH-Antragstellers leistungsfähig für Prozesskostenvorschuss (bzw. Verfahrenskostenvorschuss) sein könnte, sollte der Antragsteller unaufgefordert dazu vortragen, um das Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe-Prüfverfahren nicht zu verzögern.
Achtung!
Die Gerichte gehen zunehmend dazu über, die Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe-Antragsteller in passenden Fällen auf
den vorrangigen Prozesskostenvorschuss (bzw. Verfahrenskostenvorschuss) zu verweisen.
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Diese Seiten wurden von mir zuletzt aktualisiert am 5.5.2012
Wichtige Urteile
Zum Ehegattenunterhalt:
OLG Düsseldorf 07.11.2011 zur Erwerbsobliegenheit bei Grundschulkindern und 12jährigen +++ BGH 13.7.2011: Betreuungsunterhalt lebt wieder auf, wenn nacheheliche Beziehung beendet wird +++BGH 2.3.2011 zur fehlenden Erwerbsminderungsrente +++ BGH 16.2.2011 zu ehebedingten Nachteilen +++ BVerfG 25.1.2011 zur Berechnung bei Ex-Frau und Ehefrau: Dreiteilungsmethode verfassungswidrig +++ BGH 22.11.2010 stärkt Hausfrauen-Ansprüche +++ BGH 20.10.2010 zu ehebedingten Nachteilen +++ BGH 29.9.2010 zur Abänderung / Befristung von Ehegattenunterhalt +++ BGH 15.9.2010 zur Abschaffung des Altersphasenmodells +++ OLG Düsseldorf 7.7.2010 zur Verwirkung wg. Verschweigens von Einkünften +++ OLG Köln 12.1.2010 zur Sättigungsgrenze +++ BGH 18.11.2009 zur Unterhaltsberechnung bei Zweitehe +++
Denkanstoss für Sie:
Es war einmal ein Mann, der kroch auf den Knien um eine Straßenlaterne und suchte im Lichtkreis seinen Schlüssel. „Wo haben Sie ihn denn verloren?“, fragte ein Passant. Der Mann antwortete: „Dort hinten in der dunklen Gasse.“ – „Und warum suchen Sie dann hier?“ – „Weil es hier hell ist“, antwortete der Mann.
Sie haben Streit mit jemandem. Und Sie suchen eine Entscheidung in einer Auseinandersetzung mit allen bekannten Mitteln, vielleicht in einem Gerichtsverfahren – wie der Mann seine Schlüssel im hellen Lichtkegel sucht. Lassen Sie sich helfen, die Lösung im Dunkeln zu finden: mit Mediation.
Besprechungsbedarf? Erstberatungstermin? Online-Beratung?
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Neu auf dieser Website:
22.3.2012: EGMR weist Anfechtungsklagen leiblicher Väter ab
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31.12.2011: Düsseldorfer Tabelle 2012
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16.10.2011: Nachscheidungsunterhalt
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12.10.2011: Ansprüche nach Scheitern einer nichtehelichen Beziehung
27.9.2011: EGMR stärkt erneut leibliche Väter
12.9.2011: Rolle des RA im Umgangsverfahren
9.9.2011: Urteile zum Elternunterhalt
8.9.2011: Unternehmer-Ehe (Handelsblatt-Interview)
7.9.2011: Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich
1.9.2011: Wechselmodell und Schülerfahrtkosten
1.9.2011: VBL geht in Beschwerde gegen schuldrechtlichen Ausgleich
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17.6.2011: Neue Liebe als Verwirkungsgrund
24.5.2011: Hartz IV und Umgang
12.5.2011: Wechselmodell-Entscheidung OLG Düsseldorf v. 14.3.2011
11.5.2011: Das familiengerichtliche Verfahren (FamFG)
27.3.2011: Betreuerkosten im Elternunterhalt
22.3.2011: FAQ zum Versorgungsausgleich
16.3.2011: Zugewinn und Selbständigkeit
14.2.2011: BVerfG zur Dreiteilungsmethode
26.1.2011: Ehetypen und Ehevertragstypen
26.1.2011: Hilfe, mein Kind wird im familiengerichtlichen Verfahren angehört!
24.1.2011: Konfliktlösungsstrategien, Das Eisberg-Modell in der Kommunikation
23.1.2011: Erbrecht vollständig neu bearbeitet
11.1.2011: Elternunterhalt: Verwirkung, Schonvermögen
10.1.2011: Kostenfreie Informationsgespräche über Mediation nach § 135 FamFG
8.1.2011: Elterngeld - Änderungen zum Januar 2011
6.1.2011: Auslandaufenthalt und Kindesunterhalt, Hausrat
2.1.2011: Hier geht`s zur Familienrecht-Suchmaschine...
31.12.2010: Alleinerziehend,Selbstbehalte der DT 2011 nur vorläufig
30.12.2010: Residenzmodell, Wechselmodell, Nestmodell, Elternvereinbarungen
29.12.2010: Hauskredit
8.11.2010 bis 28.12.2010: die komplette Homepage neu gestaltet, ab jetzt alles täglich frisch
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