Ich kann mir keinen Anwalt leisten

In der Trennungssituation hat jeder das Recht auf anwaltliche Beratung und Vertretung. Wer weder genügend Einkommen noch Vermögen hat, kann staatliche Hilfe beantragen. Trotz meiner Spezialisierung nehme ich selbstverständlich auch solche Mandate an, ohne eine Zuzahlung zu verlangen.

Nur Beratung: Ich brauche einen Beratungshilfeschein

Für eine außergerichtliche Beratung und Schriftverkehr können Mandanten, die wenig Einkommen und kein Vermögen haben, vom Amtsgericht ihres Wohnsitzes einen "Beratungshilfeschein" erhalten.

 

Die Mandanten selbst zahlen dem Anwalt 10 Euro, der Anwalt erhält je nach Tätigkeiten zwischen 30 Euro und 200 Euro zzgl. Mehrwertsteuer aus der Staatskasse. Der Beratungshilfeschein sollte vor dem Besuch beim Anwalt geholt werden, weil sonst das Risiko besteht, daß das Gericht für diese Rechtsfrage einen Anwalt für überflüssig hält und nichts zahlt. Das gilt vor allem bei Umgangsfragen und Kindesunterhalt, weil da das Jugendamt auch kostenlose Hilfen anbietet.

 

Beratungshilfesachen sind für Anwälte in der Regel Zuschußgeschäfte; sie sind zu dieser sozialen Dienstleistung verpflichtet. Fragen Sie bei Gericht nach der Rechtsantragsstelle für Familiensachen und nehmen Nachweise über Ihre finanziellen Verhältnisse mit (Gehaltsmitteilung, Mietvertrag, Kontoauszüge, Schuldennachweise etc.). Sie können das Formular (s.u.) auch schon zuhause in Ruhe ausfüllen. Lassen Sie sich nicht "abwimmeln": wenn man Ihnen den Beratungshilfeschein nicht bewilligen will, bestehen Sie auf einer schriftlichen Ablehnung ihres Antrages! Nur dann kann ich Sie ggf. unterstützen, den Berechtigungsschein doch noch zu bekommen.

In Familiensachen ist besonders wichtig, dass der Beratungshilfeschein alle Gegenstände aufzählt, über die Sie Beratung wünschen, sonst gibt es abschließend Schwierigkeiten bei der Abrechnung, s.u.. z.B.: "Trennung, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Hausrat, Wohnungszuweisung, Mietverhältnis, Gewaltschutz, Sorgerecht, Umgangsrecht" usw.

 

Das Antragsformular auf Beratungshilfe und weitere Informationen finden Sie hier:

Antrag auf Beratungshilfe
Durch die Beratungshilfe soll Bürgern mit gerigem Einkommen der Zungang zu anwaltlicher Beratung ermöglicht werden. Sie gilt nicht für gerichtliche Verfahren.
Beratungshilfe.pdf
PDF-Dokument [51.6 KB]

Mehr über die Besonderheiten einer Erstberatung in der Aachener Kanzlei für Familienrecht finden Sie hier: Wissenswertes über die Erstberatung

Warum muss der Beratungshilfe-Berechtigungsschein alle Ihre Themen aufzählen?

"Immer schon" war es im Bezirk der hieseigen Amtsgerichte üblich, dass auf einen einzelnen Berechtigungsschein dem Anwalt auch nur eine Gebühr zustand. Dabei war es dem Gericht gleichgültig, ob der Anwalt viele, viele Stunden damit verbracht hatte, seinen Mandanten über alle denkbaren Rechtsfolgen der Trennung aufzuklären - bis hin zu Themen außerhalb des Familienrechts (Schadenfreiheitsrabatt beim Kfz, mietrechtliche Fragen, Schuldenhaftung etc.). 2009 habe ich es endlich - zur Freude vieler familienrechtlicher Kollegen - geschafft, eine obergerichtliche Entscheidung zu erstreiten. Die Vergütung aus der Staatskasse ist zwar immer noch nicht in jedem Fall kostendeckend, aber immerhin ist nun grundsätzlich geklärt, dass sich ein Mandat in der Trennungszeit typischerweise aus vielen verschiedenen Einzelthemen zusammensetzt, die einzeln abrechenbar sind - wenn der Berechtigungsschein sie aufzählt.

OLG Köln, 16 Wx 252/08, Beschluss vom 9.2.2009:

"Wie die im Berechtigungsschein bezeichnete Angelegenheit nachträglich im Einzelnen gebührenrechtlich zu bewerten ist, darf nicht der Rechtspfleger im Bewilligungsverfahren entscheiden. Die Beurteilung ist allein dem anschließenden Vergütungsfestsetzungsverfahren vorbehalten. Entscheidend für das Vorliegen einer Angelegenheit im Beratungshilfeverfahren ist allein, ob ein gleichzeitiger Auftrag, ein gleicher Rahmen und ein innerer Zusammenhang gegeben sind. Insgesamt müssen ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Bearbeitung bestehen. Weder bei außergerichtlichen Trennungs- noch bei Scheidungsfolgesachen genügt es, dass die verschiedenen Folgen ihren gemeinsamen Grund in der Trennung bzw. der Scheidung der Eheleute haben."

 

Die positive Folge für den Mandanten: Auch der Beratungshilfe-Mandant kann jetzt in Richtung "Scheidungsfolgevertrag beim Notar" beraten werden, ohne dass der Anwalt tüchtig draufzahlt. Denn nur weil man derzeit ein Beratungshilfefall ist, ist das nicht gleichbedeutend damit, dass nichts zu verteilen ist, keine Konfklikte da sind, über die man sich einigen könnte.


Klage: Ich brauche Verfahrenskostenhilfe

Soll Klage erhoben werden (oder ein Antrag bei Gericht gestellt werden) oder muß man sich gegen eine Klage verteidigen, kann in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragt werden. Bis 1.9.2009 hiess es Prozesskostenhilfe, der Begriff hat sich geändert. Voraussetzung ist auch hier ein geringes Einkommen - hinzu kommt, daß die Sache "Aussicht auf Erfolg" haben muß. Diese Erfolgsaussicht wird vom Gericht geprüft. Ein Kostenrisiko bleibt also, wenn der VKH-Antrag abgelehnt wird. Der Anwalt muß für seine Arbeit dann aus eigener Tasche bezahlt werden, notfalls in Raten.

 

Um für ein gerichtliches Verfahren staatliche Kostenübernahme zu beantragen, müssen Sie ein Formular ausfüllen und zu allen Angaben Belege beifügen. Dann haben wir uns zumeist ja schon in der Beratung kennengelernt, daher geben Sie dieses ausgefüllte Formular bei mir ab. Das Antragsformular für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe finden Sie hier:

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe
Diesen von Ihnen ausgefüllten Antrag (unterschrieben und mit Belegen) reiche ich für Sie zusammen mit dem inhaltlichen Antrag (auf Scheidung, Unterhalt etc.) beim Familiengericht ein und beantrage m
VKH-Formular.pdf
PDF-Dokument [329.3 KB]

Bitte bedenken Sie, dass nicht allein Ihre "Armut" die Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist. Ihr Anliegen, das eingeklagt werden soll, wird vom Gericht zudem vorab auf seine mutmaßliche Erfolgsaussicht geprüft, so dass immer ein gewisses Restrisiko bleibt, dass Ihnen VKH nicht oder nur zum Teil bewilligt wird. Dieses Risiko nimmt Ihnen Ihr Anwalt nicht ab, so dass Sie ihm zumindest die Gebühren für das VKH-Prüfverfahren schulden.Bei einem Scheidungsantrag spielt dieser Aspekt in der Regel keine Rolle, aber bei den Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn etc.).

 

VKH ist übrigens im Familienrecht dasselbe wie in Zivilverfahren die PKH (Prozesskostenhilfe).

 

Wer Verfahrenskostenhilfe (VKH) für ein familienrechtliches Verfahren gegen den anderen Ehegatten beantragt, muss übrigens damit rechnen, dass das Familiengericht seine Angaben zu Einkommen und Vermögen dem anderen Ehegatten zur Überprüfung zusendet, selbst wenn es in dem Verfahren nicht um unterhaltsrechtliche Auskunftsansprüche geht. § 177 Abs. 2 ZPO, entschieden durch Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 4. November 2010 - 7 WF 872/10 (noch nicht rechtskräftig). Verschweigt man also im VKH-Antrag Einkommen oder Vermögen, geht man das Risiko ein, dass der andere Ehegatte das dem Gericht "petzt".

 

Mehr Informationen dazu finden Sie auf meiner Unterseite "Checkliste Verfahrenskostenhilfe".

 



Kann ich selbst berechnen, ob mir VKH zusteht?

Seit März 2011 lauten die Freibeträge:

Antragsteller selbst: 400 €

Erwerbstätigen-Freibetrag: 182 €

Hinzu kommen die Wohnkosten und relevante Belastungen.

Ehegatte: 400 €

unterhaltsberechtigte Erwachsene: 320 €

unterhaltsberechtigte Jugendliche (15-18): 316 €

unterhaltsberechtigte Kinder (7-14): 276 €

unterhaltsberechtigte Kinder (0-6): 237 €

Justizministerium NRW (Broschüre)
Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe
Prozesskostenhilfe-Info.pdf
PDF-Dokument [1.2 MB]
Freibeträge seit März 2011
PKH-VKH-Freibeträge.pdf
PDF-Dokument [100.1 KB]

Gerne stelle ich für Sie den VKH-Antrag bei Gericht kostenlos.

Ohne Gewähr für die Aktualität und für die Richtigkeit der Ergebnisse verweise ich gern auf einen kostenlosen PKH-Rechner eines Kollegen: http://www.pkh-rechner.de/

Kann ich VKH auch dann bekommen, wenn ich ein Eigenheim habe?

Wenn Sie ein Haus haben, das nicht überschuldet ist, kann Ihnen die Verfahrenskostenhilfe nur auf Basis einer „Stundung" gewährt werden, wen nämlich das Haus zu groß für Sie ist. Das ist möglicherweise dann der Fall, wenn es das Familienheim war, jetzt aber nur noch von einem Ehegatten allein bewohnt wird.
OLG Bremen: Das Grundstück sei nicht als ein für eine Person angemessenes Hausgrundstück im Sinne der §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII anzusehen. Es sei zwar so, dass es schwierig sei, die Haushälfte kurzfristig zu veräußern, dies führe jedoch nicht dazu, sie als Schonvermögen zu betrachten. Vielmehr komme eine Stundung des aus dem Vermögen zu zahlenden Betrages in Betracht: „Dem Antragsgegner wird auferlegt, die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten aus seinem Vermögen zu zahlen, wobei diese Verpflichtung bis zum Ablauf des 31.12.2013 gestundet wird."
OLG Bremen v. 26.10.2010 - 4 WF 133/10

Keine VKH, wenn man sich nicht äußert

Wenn man Gegner in einem Verfahren ist, darf man auf einen Antrag hin nicht einfach schweigen - sonst verwirkt man damit das eigene Recht auf VKH.

 

OLG Celle: "Einer Bewilligung von VKH steht der Gesichtspunkt der Mutwilligkeit entgegen, wenn dem Rechtssuchenden eine einfachere und billigere Möglichkeit der Geltendmachung offensteht, die auch ein selbst für die Rechtsverfolgungs- bzw. verteidigungskosten aufkommender Beteiligter vernünftigerweise wählen würde.

Es ist schlichtweg selbstverständlich, dass sich eine in beliebig rechtserheblicher Weise in Anspruch genommene Person dem - soweit dies aus ihrer Sicht zu Unrecht erfolgt - entgegenstellt und - je nach den persönlichen Fähigkeiten mehr oder wenig substantiiert und qualifiziert - den für unberechtigt gehaltenen Anspruch zurückweist. Dies gilt auch und erst recht für eine Inanspruchnahme, für die ein Anspruchsteller erst um Prozess bzw. Verfahrenskostenhilfe nachsucht, so dass der in Anspruch Genommene vorab durch das ersichtlich als neutrale Instanz tätig werdende Gericht ausdrücklich zu einer entsprechenden Stellungnahme zur Verteidigung aufgefordert wird.

In einer solchen Situation bedarf es daher einer besonderen Rechtfertigung, wenn der in Anspruch Genommene von der ihm ausdrücklich nahegelegten Möglichkeit der Stellungnahme nicht zumindest in einer solchen Weise Gebrauch macht, wie dies ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten ohne weiteres und ohne Auslösung wesentlicher Kosten - namentlich etwa für die erstmalige Einschaltung eines Rechtsanwaltes - möglich und zumutbar ist. auch ein selbstzahlender Betroffener würde vernünftigerweise bereits in diesem Frühstadium entsprechend tätig werden, schon um das mit einer eigentlichen gerichtlichen Inanspruchnahme unabhängig vom Ausgang des Verfahrens stets verbundene Kostenrisiko zu vermeiden. Unterlässt der in Anspruch Genommene dagegen ohne triftigen Grund die ihm in diesem Sinne obliegende Stellungnahme, so stellt sich eine erst nach dadurch verursachter Rechtshängigkeit des Verfahrens erfolgende Geltendmachung der entsprechenden Einwendungen als verfahrenskostenrechtlich mutwillig dar. Demgegenüber erweist sich auch der Hinweis auf ein anfänglich noch fehlendes Prozessrechtsverhältnis als unerheblich - einer Beurteilung als mutwillig steht gerade nicht entgegen, dass ein entsprechendes Verhalten prozess- bzw. verfahrensrechtlich zulässig wäre."

OLG Celle vom 12.08.2011 - 10 WF 299/10

Was ist ein Prozesskostenvorschuss?

Die Kosten eines notwendigen gerichtlichen Verfahrens in einer persönlichen Angelegenheit sind Sonderbedarf. Der Unterhaltspflichtige muss diese zusätzlich zum Elementarunterhalt zahlen, sogar wenn das Verfahren des Unterhaltsberechtigten sich gegen ihn selbst richten soll. Voraussetzung ist natürlich, dass der Pflichtige leistungsfähig ist.

§ 1360a Abs. 4 i.V.m. § 1361 Abs. 4 BGB: "Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht." Diese Regelung gilt auch in Verfahren der Ehegatten untereinander, also bei Scheidung, Unterhalt, Zugewinn etc. damit der Prozesskostenvorschuss für den zahlenden Ehegatten nicht verloren ist, gibt es einen Trick im Zusammenhang mit Zugewinn.

Bevor man Verfahrenskostenhilfe bekommen kann, muss geprüft werden, ob man einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (PKV) hat, den man ggf. zuerst im Eilverfahren durchsetzen muss.

Beim Umgangsrecht nicht zwingend VKH!

Soll das Besuchs- oder Sorgerecht durch das Familiengericht geregelt werden, so stellt sich die Frage, ob man auch dafür VKH mit Anwaltsbeiordnung bekommen wird. Problemstellung: Die Eltern können sich beim Streit um das Besuchsrecht vor Gericht grundsätzlich selbst vertreten, es gibt keinen Anwaltszwang. Oft wird darauf abgestellt, die Beiordnung nur zu bewilligen, wenn eine schwierige Sach- oder Rechtslage vorliegt. Das ist nach dem Gesetzestext richtig, ist aber anfangs des Verfahrens oft schwierig zu beurteilen, so dass der Mandant ggf. auf dem Kostenrisiko sitzen bleibt.

OLG Celle vom  25.7.2011: RA in Kindschaftssache (auf Staatskosten) nicht erforderlich

In einer Kindschaftssache, in der die Beiordnung eines Rechtsanwalts sachlich nicht erforderlich ist (hier: nähere Ausgestaltung des im wesentlichen nicht streitigen persönlichen Umgangs), ist der Antragsteller, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, dennoch anwaltlich vertreten. Er kann sich für die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung nicht erfolgreich allein darauf berufen, auch der Antragsgegner sei seinerseits anwaltlich vertreten (Gesichtspunkt der ´Waffengleichheit´). Dies gilt umso mehr, wenn die Hinzuziehung des gegnerischen Rechtsanwalts durch den wirtschaftlich nicht wesentlich besser gestellten Antragsgegner als Reaktion auf die anwaltliche Vertretung des Antragstellers zu sehen ist.
10 WF 220/11

KG Berlin vom 12.7.2011: RA in Sorgerechtssache (auf Staatskosten) kann erforderlich sein

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe ist erforderlich, wenn die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG  vorliegt. Davon ist auszugehen, wenn es um die Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung geht, bei der in Teilbereiche des elterlichen Sorgerechts in unterschiedlichem Ausmaß durch gerichtliche Bestimmung und elterliche Vereinbarung regulierend eingegriffen wurde. So ist das Ineinandergreifen der verschiedenen Teilbereiche des Sorgerechts nicht mehr ohne weiteres nachzuvollziehen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der bedürftige Beteiligte darüber hinaus an einer psychischen Erkrankung leidet.
17 WF 172/11

OLG Celle vom 30.6.2011: RA bei Gewaltschutzmaßnahmen (auf Staatskosten) nicht erforderlich

Wenn ein Antrag auf einstweilige Anordnung von Gewaltschutzmaßnahmen gemäß § 1 GewSchG gestellt wird, der sich auf die Darstellung der Antragstellerin und auf eine Urkunde über Angaben stützt, die sie bei der Polizei gemacht hat, ist die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich. Die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung für derartige Anträge kann auch nicht aus einem zusätzlichen Handlungserfordernis im Hinblick auf die Zustellung oder Vollziehung des ergangenen Beschlusses hergeleitet werden. Die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung kann schließlich nicht allein damit begründet werden, die Antragstellerin sei Ausländerin bzw. beherrsche die deutsche Sprache nicht perfekt. 
10 WF 176/11

 

 

OLG Schleswig vom 23.2.2011: RA für Besuchsrecht (auf Staatskosten) nicht erforderlich


10 WF 29/11

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Es war einmal ein Mann, der kroch auf den Knien um eine Straßenlaterne und suchte im Lichtkreis seinen Schlüssel. „Wo haben Sie ihn denn verloren?“, fragte ein Passant.  Der Mann antwortete: „Dort hinten in der dunklen Gasse.“ – „Und warum suchen Sie dann hier?“ – „Weil es hier hell ist“, antwortete der Mann.

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