Verwirken Rabeneltern ihren Elternunterhalts-Anspruch?

Als Zauberformel, die gegen Elternunterhalt wirken soll, wird gern die "unbillige Härte" nach § 1611 BGB verkauft.

In dem zuletzt - am 15.9.2010 - vom BGH entschiedenen Fall half sie nicht, weil Voraussetzung ein gewisses Verschulden des Unterhaltsberechtigten ist. Wer aber psychisch krank ist, trägt an seinem Schicksal keine Schuld. Weiter unten finden Sie Urteile, in denen die "unbillige Härte" gesehen wurde.

Der Fall:

Es ging es um eine Mutter, die aufgrund einer Psychose mit Antriebsschwäche und Wahnideen ihren Sohn seit dessen 10. Lebensjahr nicht mehr versorgen konnte. Nur auf Familienfeiern sah man sich nochmal, sonstigen Kontakt aber hatte der Sohn stets abgelehnt. Als die Mutter nun auf Kosten des Sozialamtes ins Heim kam, sollte er Elternunterhalt zahlen. Der Sohn argumentierte dagegen u.a., die Mutter sei eine "Rabenmutter" gewesen und habe damit den Anspruch verwirkt. Das sah der BGH anders.

Psychische Krankheit ist kein Verschulden

Mitteilung der Pressestelle des BGH:

Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Sozialhilfeträger, der einem im Heim lebenden Elternteil Sozialleistungen erbracht hat, von dessen Kindern eine Erstattung seiner Kosten verlangen kann.

 

Die Klägerin, Trägerin der öffentlichen Hilfe, nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt für seine 1935 geborene Mutter in Anspruch. Die Mutter, die sich seit April 2005 in einem Pflegeheim befindet, litt schon während der Kindheit des Beklagten an einer Psychose mit schizophrener Symptomatik und damit einhergehend an Antriebsschwäche und Wahnideen. Sie hat den Beklagten nur bis zur Trennung und Scheidung von ihrem damaligen Ehemann im Jahr 1973 - mit Unterbrechungen wegen zum Teil längerer stationärer Krankenhausaufenthalte - versorgt. Seit spätestens 1977 besteht so gut wie kein Kontakt mehr zwischen dem Beklagten und seiner Mutter.

Der Beklagte wendet zum einen Verwirkung wegen verspäteter Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialhilfeträger und u. a. wegen Fehlverhaltens seiner Mutter ein. Da sie ihn als Kind nie gut behandelt habe, würde es zum anderen eine unbillige Härte bedeuten, wenn er gegenüber dem Sozialhilfeträger kraft Rechtsübergangs für den Unterhalt der Mutter aufkommen müsste.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte Abweisung der Klage.

Die Revision des Beklagten blieb erfolglos. Der Unterhaltsanspruch ist nicht verwirkt.

Eine Verwirkung wegen verspäteter Geltendmachung scheitert bereits am hier nicht erfüllten Zeitmoment, wonach der Gläubiger seinen Anspruch nur dann verliert, wenn er sein Recht längere Zeit- mindestens ein Jahr - nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre. Hier hat sich die Behörde durchgängig um die Realisierung des auf sie übergangenen Unterhaltsanspruchs bemüht. Deshalb durfte sich der Beklagte auch nicht darauf einrichten, dass die Klägerin ihr Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (so genanntes Umstandsmoment).

Weiter hat der Senat entschieden, dass eine psychische Erkrankung, die dazu geführt hat, dass der pflegebedürftige Elternteil der früheren Unterhaltsverpflichtung seinem Kind gegenüber nicht gerecht werden konnte, nicht als ein schuldhaftes Fehlverhalten im Sinne des § 1611 BGB mit der Konsequenz eines Anspruchsverlustes betrachtet werden kann.

Wegen der vom Gesetz geforderten familiären Solidarität rechtfertigen die als schicksalsbedingt zu qualifizierende Krankheit der Mutter und deren Auswirkungen auf den Beklagten es nicht, die Unterhaltslast dem Staat aufzubürden. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Lebenssachverhalt auch soziale bzw. öffentliche Belange beinhaltet. Das ist u. a. der Fall, wenn ein erkennbarer Bezug zu einem Handeln des Staates vorliegt. Eine solche Konstellation lag der Senatsentscheidung vom 21. April 2004 (XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097) zugrunde, in der die psychische Erkrankung des unterhaltsberechtigten Elternteils und die damit einhergehende Unfähigkeit, sich um sein Kind zu kümmern, auf seinem Einsatz im zweiten Weltkrieg beruhte. Soziale Belange, die einen Übergang des Unterhaltsanspruchs auf die Behörde ausschließen, können sich auch aus dem sozialhilferechtlichen Gebot ergeben, auf die Interessen und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen. Der Ausschluss des Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger bleibt damit auf Ausnahmefälle beschränkt.

 

Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:

§ 1611 BGB (Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung)

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(...)

§ 94 SGB XII (Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen)

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. (...)

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit (...)

2. der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.

 

Urteil vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

 

Unbillige Härte - Kind wuchs ohne Mutter auf

§ 1611 BGB sieht in der Regel nur eine Beschränkung des Unterhalts vor. Lediglich im Ausnahmefall bei grober Unbilligkeit fällt ein Anspruch völlig weg. Und das auch nur, wenn
1. der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist,
2. er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt hat oder wenn
3. er sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat.


Die Hürde liegt also recht hoch.

 

Unbillige Härte gibt es nicht nur im § 1611 BGB, sondern auch in § 94 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII:
"Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit der Übergang des Anspruchs eine Unbillige Härte bedeuten würde."
"Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat."

 

In einem Fall, in dem - wie oben - die Mutter sich wenig um ihr Kind gekümmert hatte, war das Kind später von der Unterhaltslast befreit worden. Jene Mutter war aber nicht psychisch krank, sondern hatte sich frei entschieden, ihr Kind nicht selbst großzuziehen:

 

Der Fall:

 

Mutter und Tochter lebten nur die ersten eineinhalb Jahre zusammen - gemeinsam bei den Großeltern. Danach ließ die Mutter ihr Kind dort zurück und brach auch den Kontakt fast vollkommen ab. Aus zwei gescheiterten Ehen hat sie vier weitere Kinder, mit denen sie vorübergehend auch in den USA lebte.

Wie der BGH entschied, kann die Mutter und damit auch das Sozialamt kein Geld verlangen. Die Mutter habe sich weder finanziell noch in Liebe und Fürsorge um ihr Kind gekümmert. Dies offenbare einen "groben Mangel an elterlicher Verantwortung und menschlicher Rücksichtnahme". In solch einem besonderen Fall sei es "mit dem Rechtsempfinden schlechthin nicht zu vereinbaren", wenn nun die Tochter für ihre Mutter zahlen müsse.


BGH - 19.5.2004 - XII ZR 304/02

Gilt das auch für Scheidungswaisen?

Der o.g. Fall BGH 19.5.2004 ist ein wenig exotisch, die Mutter wanderte aus und ließ ihr Kleinkind zurück. Weit häufiger kommt aber vor, dass eine Scheidung einen Elternteil vom Kind entfremdet. Oder das Kind nichtehelich geboren wurde nund nie Kontakt zu seinem Erzeuger hatte. Wenn der sich nun weder finanziell noch in Liebe und Fürsorge um sein Kind gekümmert hat, wäre zu prüfen, ob auch dann das Rechtsempfinden meint, dies offenbare einen "groben Mangel an elterlicher Verantwortung und menschlicher Rücksichtnahme". Die Zahl solcher Fälle steigt, je mehr Geschiedene sowie nichteheliche Väter ins pflegebedürftige Alter nachwachsen.

Unbillige Härte: In den 50er-Jahren keine Ausbildung machen dürfen

Eltern können im Alter dann keinen Unterhalt von ihren Kindern verlangen, wenn sie selbst ihren Kindern keinen Unterhalt gezahlt haben und diesen deswegen die berufliche Zukunft verbaut wurde. Dies hat das Familiengericht Krefeld entschieden (AG Krefeld, Urt. v. 30.10.2009, 65F 130/09).

Der Fall:
Das Sozialamt leistete einer Mutter 176 Euro monatlich. Der Sohn hätte ausreichend Einkommen gehabt, um dies zu ersetzen. Die Kindheit des Sohnes war nicht rosig gewesen. Bereits im Alter von 13 Jahren (1959) hatte er nach Beendigung der Volksschule einer Arbeit nachgehen müssen, weil die Mutter nicht bereit war, ihm eine längere Schulausbildung oder Berufsausbildung zu ermöglichen. Zudem hatte er seit den sechziger Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter gehabt. Einziges Beweismittel dieses Sohnes für seine Geschichte war seine eigene Aussage. Der Versicherungsverlauf bei der Rentenversicherung belegte, dass er bereits vor seinem 14. Geburtstag erwerbstätig war.

 

Die Entscheidung:
Das Familiengericht Krefeld entschied, dass die Mutter ihre Unterhaltspflicht gemäß § 1611 BGB gegenüber dem Sohn ihrerseits gröblich verletzt habe, so dass seine Inanspruchnahme grob unbillig wäre.
Das Gericht glaubte dem Beklagte, dass er damals durchaus ein konkretes Interesse daran gehabt habe, nach der Volksschule eine Ausbildung zu machen. Es sei ihm damals nicht die Möglichkeit gegeben worden, den Schulbesuch fortzusetzen oder eine Berufsausbildung zu absolvieren.
Das Gericht berücksichtigte dabei durchaus die Wirtschaftslage der fünfziger Jahre. Bei beengten Verhältnissen der Herkunftsfamilie war es nicht unüblich, dass Kinder bereits früh ins Erwerbsleben eintreten mussten. Andererseits war damals überhaupt nicht absehbar, welche Bedeutung die Rechtsfigur des Elternunterhaltes heutzutage bekommen würde - schon wegen der Lebenserwartung und der völlig anderen sozialen Bedingungen. Heutzutage würde die Verweigerung des Ausbildungsunterhaltes gegenüber einem 13jährigigen sicherlich eine gröbliche Verfehlung sein. Mag demnach auch zu den Bedingungen der Jahre 1959 ff. die Verweigerung des Ausbildungsunterhalts keine grobe Verfehlung gewesen sein, so komme es nicht auf die subjektive Vorwerfbarkeit allein an, sondern auch auf die veränderten Zeitumstände, die die damalige Ausbildungsverweigerung als Grund für die heutige grobe Unbilligkeit der Unterhaltsverpflichtung ansehen lassen.

AG Krefeld, 30.10.2009, 65 F 130/09

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