Schonvermögen beim Elternunterhalt


Grundsätzlich sind die erwachsenen Kinder auch gehalten, in wirtschaftlich vertretbarer Weise ihr Vermögen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ihrer Eltern einzusetzen.

Der Bundesgerichtshof hat 2006 zur Höhe des Schonvermögens beim Elternunterhalt eine Faustformel veröffentlicht.
Bisher war der BGH bereits davon ausgegangen, dass vom monatlichen Einkommen 5% (bezogen aufs Brutto) für die eigene Altersvorsorge beiseitegelegt werden darf - zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieselben 5% nimmt der BGH nun als Basis der Berechnung des Schonvermögens.
Einem seinen pflegebedürftigen Eltern unterhaltspflichtigen Kind steht zusätzlich zu seiner Altersversorgung ein Altersvorsorgevermögen in Höhe von 5% seines lebenszeitigen Bruttoeinkommens anrechnungs- und verwertungsfrei zu.
Beispiel:

Ein 55 jähriger Unterhaltspflichtiger hat in den letzten 30 Jahren durchschnittlich 50.000 € verdient - summa summarum 1.500.000 €. Hätte er davon jedes Jahr 5% beiseite gelegt, hätte er 75.000 € auf der hohen Kante - plus Zinsen. In dieser Größenordnung also dient sein Vermögen - egal, wie es angelegt ist, der eigenen Altersvorsorge.

Dann ist aber noch ein Gegen-Check vorzunehmen: Wird der Unterhaltspflichtige im eigenen Alter angemessen leben können? Maßstab wären z.B. mindestens 1.400 € oder 75% des letzten Nettoeinkommens. Sonst ist die o.g. Summe passend zu erhöhen. Insbesondere für Selbständige darf diese Überprüfung nicht fehlen.

BGH - 30.08.2006 - XII ZR 98/04

 

Selbstgenutzte Immobilie

Daneben kann der Unterhaltspflichtige aber auch noch über eine selbst genutzte Immobilie verfügen. Dieses Haus oder die Eigentumswohnung selbst ist ebenfalls verwertungsfrei. Allerdings zählt der Vorteil des mietfreien Wohnens als Einkommen - sowohl jetzt bei der Unterhaltsberechnung als auch bei der Überlegung, ob das unterhaltspflichtige Kind im eigenen Alter angemessen leben wird.

Der Nutzungswert = Wohnwert wird nicht nach der reellen Marktmiete beurteilt, sondern pauschal:

  • Alleinstehende 450 € mtl.
  • Paare 850 € mtl.

Ist das Haus noch belastet, sind Zins und Tilgung gegenzurechnen.

Notgroschen

Für den Notgroschen, der darüber hinaus noch verbleiben darf, gibt es keine Faustformel. Am besten ist, der Unterhaltspflichtige kann konkrete Verwendungsabsichten begründen: Rücklage für neues Auto, Anschaffung hausrat, Urlaubsreise etc.

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