Rückforderung von Schenkungen

 

Bevor Ihre Eltern jemanden um Unterhalt bitten können, müssen sie ihr Vermögen verzehren. Zum Vermögen gehört auch der Anspruch, eine Schenkung wegen Verarmung zurückzufordern.

Fall 1: Ein Anderer war beschenkt

Dann weisen Sie die Eltern / den Betreuer / das Sozialamt darauf hin, dass vorrangig dieser Anspruch zu prüfen und zu realisieren ist, bevor Sie in der Pflicht sind.

Fall 2: Sie sind der Beschenkte

Dann müssen Sie das Geschenk zurückgeben, wenn

a) noch keine zehn Jahre zwischen Schenkung und Bedürftigkeit vorbei sind und

b) der Wert der Schenkung bei Ihnen noch vorhanden ist. Verprasser werden an dieser Stelle belohnt.

 

Sie müssen nicht alles auf einmal zahlen. Sie können die Rückforderung abwenden, indem Sie monatlich den fehlenden Bedarf zuschießen, bis das Geschenk erschöpft ist. Das ist dann gut, wenn

  • Sie gar nicht die Liquidität zur Rückgabe haben und/oder
  • vorraussichtliche Lebenserwartung mal Bedarfslücke viel kleiner sind als der Wert der Schenkung. Sonst fällt der unverbrauchte Rest in die Erbmasse.

Urteil zur Rückforderung von Schenkungen

Der Fall:
Die Mutter hatte an ihre Tochter im Jahr 1994 ein Haus übertragen und ihr in den Jahren 2002 und 2003 noch insgesamt 13.000 € Bargeld geschenkt zwecks Sanierungsarbeiten.

Von 2006 bis zu ihrem Tod 2007 hielt sich die großzügige Mutter in einem Pflegeheim auf. Ihre Rente reichte aber nicht, die anfallenden Kosten zu decken, so dass sie ergänzende Sozialhilfe erhielt. Der Kläger als Sozialhilfeträger wollte 12.000 Euro wegen Verarmung der Schenkerin gemäß § 528 BGB zurückhaben. Die Schenkung des Hauses war nicht Gegenstand der Forderung, weil diese mehr als zehn Jahre her war, aber das Bargeld, wovon der Sozialhilfeträger 1.000 € als "Anstandsschenkungen" nicht forderte.

Die beklagte Tochter weigerte sich. Begründung:  die Zahlungen ihrer Mutter seien nicht nur für sie alleine, sondern auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder bestimmt gewesen, nämlich als Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke für einige Jahre im Voraus. Letztlich berief sie sich auch darauf, dass sie die Schenkungen ihrer Mutter für ihren eigenen Bedarf benötige.

Die Entscheidung:
Das Landgericht Coburg gab der Klage statt. Die Mutter (übergegangen auf den Sozialhilfeträger) hatte gegen ihre Tochter einen Anspruch gemäß § 528 BGB wegen Verarmung des Schenkers.
Die Beklagte vermochte das Gericht nicht von ihrer Angabe, es habe sich um Geldgeschenke auf Jahre im Voraus für sich und ihre Angehörigen gehandelt, zu überzeugen. Nach Auffassung des Gerichts entspricht dies nicht der Lebenserfahrung. Auch die tatsächliche Verwendung zur Bezahlung von Handwerkerleistungen an dem Haus der Beklagten spricht dafür, dass die Schenkungen nur an sie erfolgt waren.
Soweit die Tochter erklärt hatte, die Erfüllung des Rückforderungsanspruchs führe dazu, dass sie selber in wirtschaftliche Not gerate, hielt das Gericht diese Behauptung für nicht überzeugend. Es stellte fest, dass 1994 an die beklagte Tochter nicht nur ein Haus, sondern auch ein landwirtschaftliches Grundstück übertragen worden war. Daher hielt das Gericht eine wirtschaftliche Notlage der Tochter (sogenannter Notbedarf) für nicht einmal schlüssig vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen.

Daher gab das Landgericht der Klage des Sozialhilfeträgers in vollem Umfang statt.

Landgericht Coburg, Urteil vom 13.08.2010 - 13 O 784/09, rechtskräftig

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Diese Seiten wurden von mir zuletzt aktualisiert am 5.5.2012

 

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